Digitale Währungen waren in den letzten Jahren ein heißes Thema. Mit den Plänen von Meta, den Stablecoin Diem (anfangs "Libra" genannt) auf den Markt zu bringen, dem Aufstieg von Bitcoin und dem anschließenden rasanten Abstieg sowie dem jüngsten Konkurs der Kryptowährungsbörse FTX erregen digitale Währungen heute und in den kommenden Jahren große Aufmerksamkeit in den Medien und der Politik.
Im Rahmen der Umsetzung der europäischen zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) wurden auch technische Vorgaben für die Zahlung mittels Kreditkarten in Onlineshops festgelegt. Eine Umsetzung der Anforderungen ist bis zum 31.12.2020 erforderlich. Spätestens dann ist die sogenannte starke Kundenauthentifizierung (Strong Customer Authentication, SCA) verpflichtend für Einkäufe im Internet mit Kreditkarten. Was dies für Betreiber von Onlineshops bedeutet und wie sie sich darauf vorbereiten sollten, haben wir im nachstehenden Artikel mit Hilfe von VR Payment, einem führenden Zahlungsdienstleister zusammengetragen (Lesen Sie auch die FAQ zum Thema PSD 2 und Starke Kundenauthentifizierung).
Häufige Fragen und Antworten zur Zwei-Faktor Authentifizierung nach der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2)
Cashback ist die Auszahlung von Bargeld im Einzelhandel im Rahmen eines Einkaufs von Waren und Dienstleistungen. Der Service ist an immer mehr Kassen im Handel verfügbar und erfreut sich zunehmender Beliebtheit.
Fragen und Antworten zur Echtzeitüberweisung aus Handelssicht
Unternehmen, die Gutscheinkarten anbieten, welche in mehr als einer Firma einlösbar sind, betreiben nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) einen Zahlungsdienst. Übersteigen die Zahlungsvorgänge mit dieser Gutscheinkarte innerhalb von 12 Monaten eine Millionen Euro, muss bei der BaFin spätestens bis Ende Mai 2018 eine Meldung (via DE-Mail-Account) über eine Inanspruchnahme eines Ausnahmetatbestandes eingereicht werden. Eine Meldung über kooperierende Verbände ist bis 30. April möglich.
Mit der Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht zum 13. Januar 2018 wird die bereits bestehende Regelung zum sogenannten Surcharging weiter eingeschränkt. Aufpreise für die Nutzung von bestimmten Zahlungsarten sind dann nur noch sehr eingeschränkt und für wenige Zahlverfahren gestattet.
Neben den Kosten für den Betrieb des Terminals und der Transaktionsabwicklung fallen bei Zahlungen mit der Girocard i.d.R. auch Buchungskosten auf dem Geschäftskonto des Händlers an. Netzbetreiber bieten hier oftmals eine Lösung, um diese Kosten zu minimieren.
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Ulrich Binnebößel
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