FAQ
216.73.216.1791. Braucht es weitere UTP-Verbote?
Eingriffe in die Vertragsautonomie durch konkrete Klauselverbote sind mit der Gefahr von Effizienzverlusten verbunden und dämpfen den Wettbewerb. Der EU-Normgeber hat sich daher bewusst entschieden, lediglich einzelne vertragliche Regelungen zu verbieten, die mit hoher Wahrscheinlichkeit mit Nachteilen für die Lieferanten verbunden sind. Diese Liste sollte nicht erweitert werden, weil sonst die Funktionsweise der Lieferkette gefährdet und die Interessen einzelner Lieferanten verletzt werden könnten. Insbesondere sollten unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm keine neuen Verbotstatbestände eingeführt werden, die schon inhaltlich ausschließlich die Lieferbeziehungen zwischen Industrie und Handel betreffen.
2. Sitzt der Lebensmittelhandel immer am längeren Hebel?
Unternehmensgröße und Handelskonzentration allein bestimmen keine Verhandlungsmacht. Markenstärke, alternative Absatz- und Beschaffungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung einzelner Produkte spielen die entscheidende Rolle. Abgesehen davon sind die Vorstufen des Handels wie die Konsumgüterindustrie und beispielsweise die landwirtschaftlichen Genossenschaften hochkonzentriert. Die Margen der Industrie sind im Durchschnitt deutlich höher, als die des Handels.
3. Profitieren Landwirte automatisch, wenn Hersteller gegenüber dem Handel gestärkt werden?
Auf jeder Marktstufe verhandeln die Akteure eigenständig und schließen bilateral Verträge über Preise, Mengen und andere Konditionen. Die sogenannte Lebensmittelkette ist also keine lineare Kette, in der Preise oder Margen automatisch an vorgelagerte Stufen weitergegeben werden.
4. Sind Einkaufsallianzen problematisch?
Die Top 100 Lieferanten des LEH sind von internationalen Unternehmungen mit großen Umsatzvolumina geprägt. Gemeinsame Beschaffung kann insbesondere gegenüber diesen großen internationalen Herstellern Verhandlungsmacht ausgleichen, Beschaffung effizienter machen und den Wettbewerb zugunsten der Verbraucher stärken. Entscheidend ist die konkrete wettbewerbliche Wirkung.
5. Ist der Einkauf unter Produktionskosten unfair?
Die Fairness eines Preises ergibt sich in der konkreten Marktsituation unter Berücksichtigung von Angebot und Nachfrage. Bei funktionierendem Wettbewerb ist der erzielte und vereinbarte Preis marktgerecht und damit per se „fair“. Es gibt keinen zu definierenden pauschal gerechten Preis. Die staatliche Vorgabe von Mindestpreisen würde daher nicht zu mehr Fairness führen, aber den Preiswettbewerb beschränken. Höhere Verbraucherpreise und Nachteile für die Erzeuger wären die Folge. Produktionskosten unterscheiden sich zudem erheblich zwischen Betrieben und verändern sich laufend. Die Vorgabe von Mindesteinkaufspreisen wäre daher außerdem auch mit erheblicher Bürokratie verbunden.
6. Führt harter Preiswettbewerb im Handel zu Lasten der Verbraucher?
Im Gegenteil. Der funktionierende, harte Wettbewerb ist ein Garant für gute Preise und Qualität. Aktuell (Mitte 2026) wirkt die niedrige Inflation bei Lebensmitteln in erheblichem Maße preisdämpfend auf die Inflation in Deutschland.
7. Wie ist das Verhältnis zwischen Lebensmitteleinzelhandel (LEH) und landwirtschaftlichen Erzeugern?
Der LEH hat in der Regel keine direkten Vertragsbeziehungen zu Landwirten. Es gibt nur einen verhältnismäßig geringen direkten wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Wertschöpfungsstufe landwirtschaftliche Erzeugung und dem LEH. Die Warenflüsse der Frischemärkte werden vom Außenhandel geprägt.